Zukunftssicherungsleistungen

Stichworte:
Direktversicherung, Betriebliche Altersvorsorge

Bis zu gewissen Grenzen sind Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei bzw. pauschal besteuert und beitragsfrei. Soweit Sie für die Abrechnung von Zukunftssicherungsleistungen die im folgenden beschriebenen oder davon abgeleitete Lohnarten verwenden, erkennt das DATAC-Lohnprogramm selbständig, falls die Grenzen überschritten werden und sorgt für eine korrekte Besteuerung bzw. Verbeitragung der Bezüge.

Zunächst Grundsätzliches:
Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, können nach § 40b EStG bis zu einer Höhe von 1752 EUR pro Jahr mit 20% pauschal besteuert werden. Soweit eine arbeitgeberfinanzierte Zusage vorliegt oder die Beiträge aus Sonderzahlungen stammen, sind diese zusätzlich beitragsfrei.
Für Direktversicherungen mit Zusage ab 2005 gilt § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach sind Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Rechtskreis West) steuer- und beitragsfrei. Soweit keine Zusage nach § 40b EStG vorliegt, erhöht sich der steuerfreie Betrag um 1800 EUR (BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 Randziffer 363).
Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 1.1.2018 wurde für Beiträge einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Rechtskreis West) angehoben. Im Gegenzug wurde der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR abgeschafft. Unter einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge fallen Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung. Die Grenze für die Beitragsfreiheit bleibt dagegen unverändert bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Rechtskreis West).

Damit das DATAC-Lohnprogramm die Grenzen selbständig erkennt, ist es nötig, sämtliche Direktversicherungen des Arbeitnehmers mit den zugehörigen Lohnarten – oder davon abgeleiteten Lohnarten – zu erfassen und diese Lohnarten nicht für andere Zwecke zu missbrauchen. Ihnen stehen folgende Lohnarten zur Verfügung:

  • 3200 Direktvers. zus. zum Gehalt (laufend): Zusage nach § 40b EStG als laufende Einmalzahlung. Die Lohnart wird grundsätzlich mit 20% pauschal besteuert und ist beitragsfrei. Soweit die zulässigen Grenzen überschritten werden, wird sie durch das DATAC-Lohnprogramm in einen laufenden beitrags- und steuerpflichtigen Bezug umgewandelt.
  • 3201 Direktvers. zus. zum Gehalt (einmal): Zusage bzw. Umwandlung von Sonderzahlungen nach § 40b EStG. Die Lohnart wird grundsätzlich mit 20% pauschal besteuert und ist beitragsfrei. Soweit die zulässigen Grenzen überschritten werden, wird sie durch das DATAC-Lohnprogramm in einen beitrags- und steuerpflichtigen sonstigen Bezug bzw. EGA umgewandelt.
  • 3210 Direktvers. vom lfd. Gehalt: Umwandlung von lfd. Bezügen nach § 40b EStG. Die Lohnart wird grundsätzlich mit 20% pauschal besteuert und ist beitragspflichtig. Soweit die zulässigen Grenzen überschritten werden, wird sie durch das DATAC-Lohnprogramm in einen laufenden beitrags- und steuerpflichtigen Bezug umgewandelt.
  • 3220 Direktversicherung, SV- und steuerfrei: Nach § 3 Nr. 63 EStG aus Umwandlung des Entgeltes. Diese Lohnart ist grundsätzlich beitrags- und steuerfrei, ist aber im Abrechnungsbrutto enthalten. Soweit die zulässigen Grenzen überschritten sind, wird sie durch das DATAC-Lohnprogramm in einen laufenden beitragspflichtigen und/oder beitrags- und steuerpflichtigen Anteil umgewandelt.
  • 3223 Direktversicherung, SV- und steuerfrei (einmal): Nach § 3 Nr. 63 EStG aus Umwandlung des Entgeltes. Diese Lohnart ist grundsätzlich beitrags- und steuerfrei, ist aber im Abrechnungsbrutto enthalten. Soweit die zulässigen Grenzen überschritten sind, wird sie durch das DATAC-Lohnprogramm in beitragspflichtiges EGA und/oder beitrags- und steuerpflichtiges EGA bzw. sonstigen Bezug umgewandelt.
  • 8221 Direktvers., SV- und st.-frei (AG-Anteil lfd.): Nach § 3 Nr. 63 EStG aus Arbeitgeberzusage. Diese Lohnart ist grundsätzlich beitrags- und steuerfrei und nicht im Abrechnungsbrutto enthalten. Sie wird als Nettobezug gewährt. Soweit die zulässigen Grenzen überschritten sind, wird sie durch das DATAC-Lohnprogramm in einen laufenden beitragspflichtigen und/oder beitrags und steuerpflichtigen Anteil umgewandelt.
  • 8222 Direktvers., SV- und st.-frei (AG-Anteil EGA): Nach § 3 Nr. 63 EStG aus Arbeitgeberzusage. Diese Lohnart ist grundsätzlich beitrags- und steuerfrei und nicht im Abrechnungsbrutto enthalten. Sie wird als Nettobezug gewährt. Soweit die zulässigen Grenzen überschritten sind, wird sie durch das DATAC-Lohnprogramm in beitragspflichtiges EGA und/oder beitrags- und steuerpflichtiges EGA bzw. sonstigen Bezug umgewandelt.

Nun zu den Reaktionen des DATAC-Lohnprogramms:
Vor der Abrechnung prüft das DATAC-Lohnprogramm, ob die Grenzen nach § 40b oder § 3 Nr. 63 EStG bereits überschritten sind oder in der aktuellen Abrechnungsperiode überschritten werden. Soweit diese Fälle vorliegen, werden die für die Abrechnung relevanten Steuer- und SV-Bruttowerte entsprechend erhöht. Falls eine Wahl bleibt, geht das DATAC-Lohnprogramm in folgender Reihenfolge vor:
Bei Zukunftssicherung nach § 40b EStG wird zunächst die Lohnart 3210, soweit vorhanden, in eine steuerpflichtige Lohnart umgewandelt. Auf diese Art wird das SV-Brutto nicht unnötig erhöht. Dann wird zunächst der laufende Bezug und danach der Einmalbezug steuer- und beitragspflichtig.
Entsprechend wird bei einer Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 63 EStG zunächst, soweit vorhanden, der laufende Bezug beitragspflichtig und dann, soweit dies noch nötig ist, der Einmalbezug. Wenn ein zusätzlicher Freibetrag für die Steuer besteht, wird auch dieser in der Reihenfolge mit berücksichtigt.

Zur Darstellung auf der Abrechnung:
Die von Ihnen eingetragenen Lohnarten werden unverändert auf der Lohnabrechnung dargestellt. Soweit eine Umwandlung durch das DATAC-Lohnprogramm nötig wird, geschieht das durch Kürzen der gewährten Zukunftssicherungsleistungen und Einstellen beitrags- bzw. beitrags- und steuerpflichtiger Lohnarten wie folgt:

  • 3200 wird gekürzt durch Lohnart 3227. Der Betrag wird beitrags- und steuerpflichtig wieder gewährt mit der Lohnart 3302.
  • 3201 wird gekürzt durch Lohnart 3228. Der Betrag wird beitrags- und steuerpflichtig wieder gewährt mit der Lohnart 3303.
  • 3210 wird gekürzt durch Lohnart 3229. Der Betrag wird beitrags- und steuerpflichtig wieder gewährt mit der Lohnart 3302.
  • 3220 wird gekürzt durch Lohnart 3225. Der Betrag wird beitragspflichtig und steuerfrei wieder gewährt mit Lohnart 3300 und/oder beitrags- und steuerpflichtig mit Lohnart 3302.
  • 3223 wird gekürzt durch Lohnart 3226. Der Betrag wird beitragspflichtig und steuerfrei wieder gewährt mit Lohnart 3301 und/oder beitrags- und steuerpflichtig mit Lohnart 3303.
  • 8221 wird gekürzt durch Lohnart 8223. Der Betrag wird beitragspflichtig und steuerfrei wieder gewährt mit Lohnart 3300 und/oder beitrags- und steuerpflichtig mit Lohnart 3302.
  • 8222 wird gekürzt durch Lohnart 8224. Der Betrag wird beitragspflichtig und steuerfrei wieder gewährt mit Lohnart 3301 und/oder beitrags- und steuerpflichtig mit Lohnart 3303.

Weitere Anmerkungen:

Eine Rückrechnung der Zukunftssicherungsleistungen ist nicht möglich.
Soweit Kostenstellenaufteilungen hinterlegt sind, werden diese auf die zusätzlichen Lohnarten übertragen.
Beachten Sie die Gliederung des Buchungsbeleges. Auch die automatisiert eingtragenen Lohnarten müssen im Buchungsbeleg berücksichtigt werden.