Bei maschineller Entgeltabrechnung wird mit der vierstelligen Beitragsgruppe die Beitragsberechnung und die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) in den Beitragsnachweisen gesteuert. Außerdem sind die Beitragsgruppen Bestandteil der DEÜV-Meldungen.
Für die Besonderheiten im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung werden die Schlüssel „4“ oder „5“ verwendet.
Der Beitragsgruppenschlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wird daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigte) ausgeübt, so ist für diese Beschäftigung als Beitragsgruppenschlüssel – wie in der allgemeinen Krankenversicherung – der Schlüssel 0, 1, 2 oder 3 zu verwenden.
Entgegen den Regelungen in der allgemeinen Krankenversicherung wird der Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (Beitragsgruppe 4) nicht vom erzielten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, sondern vom Krankenversicherungsbeitrag des landwirtschaftlichen Unternehmers abgeleitet und berechnet. Bei maschineller Entgeltabrechnung kann daher mit dem Schlüssel 4 keine Beitragsberechnung der Krankenversicherungsbeiträge durchgeführt werden.
Außerdem wird dieser Krankenversicherungsbeitrag nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom landwirtschaftlichen Unternehmer (Arbeitgeber) allein getragen. Dieser Beitrag zur LKV wird von der LKK errechnet und vom landwirtschaftlichen Unternehmer (Arbeitgeber), unabhängig von der Lohnabrechnung, entrichtet.
Übt der mitarbeitende Familienangehörige neben der Beschäftigung in der Landwirtschaft eine weitere Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft aus (Mehrfachbeschäftigter), ist der Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt nach dem jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berechnen.
Übt der mitarbeitende Familienangehörige neben der Beschäftigung in der Landwirtschaft eine weitere Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft aus (Mehrfachbeschäftigter), ist der Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt nach dem jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berechnen.
Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. Für die Dauer der befristeten Beschäftigung bleibt die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig. Der Arbeitgeber hat seinen Anteil zum Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag wird aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung errechnet. Maßgebend für die Beitragsberechnung ist der Beitrag,
den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend § 249 Abs. 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte. Dies entspricht der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes.
Für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten. Es gelten dieselben Regelungen wie in
der allgemeinen Krankenversicherung. Grundlage für die Beitragsbemessung ist wie in allen übrigen Fällen das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt.ACHTUNG:
Da Landwirtschaftliche Krankenkassen keine Umlageversicherung anbieten, muss bei Arbeitnehmern, die in einer Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, eine abweichende Umlagekasse eingetragen werden.
Da Landwirtschaftliche Krankenkassen keine Umlageversicherung anbieten, muss bei Arbeitnehmern, die in einer Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, eine abweichende Umlagekasse eingetragen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.svlfg.de .